Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 5 Erteilung der Erlaubnis
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/5#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/5#abs-2 (2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/5#abs-3 (3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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